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Satzung - Vereinigung der Selbständigen e.V. Oyten

§ 1 Name, Sitz und Gebiet

1. Die Vereinigung führt nach Eintragung den Namen „Vereinigung der Selbständigen e. V. Oyten“ mit dem Sitz in Oyten.

2. Wirkungsbereich ist das Gebiet der Großgemeinde Oyten.

§ 2 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Die Vereinigung strebt den Zusammenschluß der Selbständigen in der Großgemeinde Oyten an. Sie hat die Aufgabe, zur Erhaltung eines leistungsfähigen Berufsstandes die Belange der Selbständigen auf allen Interessengebieten wahrzunehmen, insbesondere in der Wirtschafts-, Steuer-, Sozial- und Kulturpolitik, sowie auf dem Gebiet der Werbung.

2. Die Vereinigung enthält sich jeder politischen Tätigkeit, verfolgt auch keine konfessionellen Ziele. Sie übt keinerlei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Vereinigung kann jeder Selbständige, jede im Handelsregister eingetragene Firma, jeder Förderer der Selbständigen werden, wenn er im Gebiet der Großgemeinde Oyten wohnt, ein Gewerbe betreibt, einen Beruf ausübt oder seinen Sitz hat.

2. Korporative Mitglieder können alle Gewerbe-, Handels-, Kaufmannvereine oder sonstige Vereine werden, welche den Zweck der Vereinigung bejahen.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und erteilt einen schriftlichen Bescheid. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Aufnahme, auch ohne Begründung, abgelehnt werden. In einem solchen Falle kann der Bewerber binnen einer Frist von einem Monat Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, durch schriftliche Erklärung zulässig, diese muss spätestens am 30.09. eines Jahres bei dem Vorstand eingegangen sein.

3. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
a) ein Mitglied in grober Weise gegen die gemeinsamen Interessen verstößt.
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verzug mit den Beitragsleistungen für einen längeren Zeitraum als 1 Jahr.

4. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und wird 10 Tage nach der Absendung wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Zweck und Aufgabe der Vereinigung nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen schadet oder in der Öffentlichkeit Ehre und Ansehen der Selbständigen sowie der Vereinsidee zu schaden vermag.

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen, die korporativen Mitglieder durch ihre ordnungsgemäßen Vertreter oder deren Beauftragte.

4. Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Vereinigung sind für jedes Mitglied verbindlich.

§ 7 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag wird nur in der Höhe erhoben, wie er zur Erfüllung der gestellten Aufgaben notwendig ist.

2. Der Beitrag (Jahresbeitrag) und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Rückständige Beiträge können nach einmaliger schriftlicher Mahnung eingeklagt werden.

§ 8 Organe

1. Die Organe der Vereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, gebildet werden.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem stellvertetenden Schatzmeister
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

4. Der Vorsitzende bereitet die Sitzung vor, leitet sie und führt gemeinsam mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er wird hierin von den anderen Mitgliedern des Vorstandes unterstützt und kann für bestimmte Aufgaben weitere Personen hinzuziehen.

5. Der Schatzmeister legt der Jahreshauptversammlung die Rechnungen und Belege vor, die zuvor durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft worden sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Schatzmeister hat alljährlich der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen.

6. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen Protokolle anzufertigen, in denen insbesondere die gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.

7. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit im ersten Halbjahr stattfinden. Sie ist die ordentliche Hauptversammlung der Vereinigung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss auch erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies vom Vorsitzenden unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung ist spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt des Einganges durchzuführen.

3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zugehen.

4. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung beschließt über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Festlegung allgemeiner Aufgaben
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
e) die Beitragsfestsetzung
f) Satzungsänderungen
g) Beitritt der Vereinigung zu anderen Organisationen
h) die Vereinsauflösung

5. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, wenn deren Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Sie entscheidet durch Stimmenmehrheit. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und dann ebenso vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

§ 11 Ehrungen

Die Vereinigung kann auf Vorschlag eines Mitgliedes Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich um die Vereinigung und die Erreichung ihrer Ziele besonders verdient gemacht haben, besonders ehren, insbesondere auch die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Jede Ehrung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 12 Ehrengericht

Die Vereinigung kann sich eine Ehrengerichtsordnung geben.

§13 Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung ist nur möglich, wenn sie als Punkt der Tagesordnung bei der ordnungsgemäßen Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht worden ist. Sie kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt dann auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens, dies aber mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Vermögen kann nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 14 Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Achim einzutragen.

Stand: 01.03.2010